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Neue Notenrollen

ELFENBEIN BEI KLEINANZEIGEN VERBOTEN

Schon seit vielen Jahren verstößt jede Annonce bei Kleinanzeigen für einen Artikel mit Elfenbein gegen deren Grundsätze. Seit 19.01.2022 gilt zudem EU weit ein generelles Vermarktungsverbot für Elfenbein -damit auch für Pianos mit Elfenbeintastenbelägen- gem. Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 338/97, und es drohen empfindliche Strafen. Dies gilt für Gewerbliche und auch Private Anbieter.

Unsere Anfrage bei damals noch Ebay Kleinanzeigen (Januar 2023) ergab diese Klarstellung: „In unseren Grundsätzen unter unzulässigen Produkten steht: Handel mit Elfenbein und allen Elfenbeinprodukten, und zwar unabhängig von der Herkunft des Elfenbeins oder Elfenbeinproduktes inkl. prähistorisches Elfenbein. Dieses Verbot gilt schon seit über 10 Jahren auf eBay Kleinanzeigen.“.

Seit 19.01.2022 gilt zudem EU weit ein generelles Vermarktungsverbot für Elfenbein -damit auch für Pianos mit Elfenbeintastenbelägen- gem. Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 338/97 sofern nicht eine Ausnahme-Bescheinigung erteilt wurde. Kleinanzeigen schreibt dazu: „Daher dürfen bei uns auch keine Klaviere angeboten werden, die eine Vermarktungsbescheinigung haben.“. Das heißt also, Klaviere mit Elfenbeintastenbelägen dürfen gar nicht mehr auf Kleinanzeigen angeboten werden – egal, ob mit oder ohne Bescheinigung. Das gilt meistens auch für andere Portale.

Jeder gewerbliche Anbieter benötigt Bescheinigungen für den gesamten Bestand an Pianos mit Elfenbeintastenbelägen und Elfenbein generell. Auch private Anbieter benötigen diese Bescheinigung bevor ein Piano angeboten werden darf. Trotzdem werden täglich vielfach Inserate geschaltet, die gegen die Kleinanzeigen Grundsätze – und oft auch gegen das Vermarktungsverbot verstoßen, was strafbewehrt wäre.

Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot ist keine Bagatelle, hier ein Auszug aus dem amtlichen Text: „Das Anbieten eines Artikels mit Elfenbein ohne gültige Bescheinigung würde einen Verstoß gegen das Vermarktungsverbot des Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 338/97 darstellen. Es handelt gemäß § 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG ordnungswidrig, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert. Für Verstöße gegen das Verbot des Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 338/97 sieht § 69 Abs. 7 Alt. 1 BNatSchG einen Bußgeldrahmen von bis zu fünfzigtausend Euro vor.“

Der Verfolgungsdruck steigt auch auf Grund des seit 17.02.2024 in Kraft getretenen Digital Services Act (DSA). Details zum Thema Elfenbein auf Klaviertasten haben wir in diesem Beitrag zusammen gefasst. In unserem aktuellen Buch findet sich zudem eine Checkliste dazu.

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